Ein Verein muss eine Bilanz erstellen, wenn seine gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro waren. Für das folgende Rechnungsjahr hat der Verein einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
Betragen die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 3 Millionen oder betragen die im Publikum gesammelten Spenden in diesem Zeitraum jeweils den Betrag von einer Million Euro, hat der Verein zusätzlich einen Anhang aufzustellen.
Für die Erlangung einer §4a-Spendenbegünstigung genügt auch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht.
In die Vermögensübersicht sind aufgrund einer Inventur folgenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten aufzunehmen:
Nur juristische Personen wie Vereine, Stiftungen, GmbHs, AGs, Körperschaften öffentlichen Rechts, (bei AG,s ist es relativ kompliziert da die Formalismen gemäß Handelsrecht eingehalten werden muss aber auch die steuerrechtlichen Vorschriften).
Natürliche Personen und Personengesellschaften sind von den Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit nicht erfasst.
Grundsätzlich sind die Einkünfte steuerbefreit die mit der gemeinnützigen Tätigkeit im Zusammenhang steht, z.B. echte Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Einkünfte eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs (Erläuterungen siehe eigene Frage)
Nicht befreit sind jene Einkünfte für die ein Steuerabzug vorgesehen ist, wie z.B. Immobilienertragssteuer, Kapitalertragsteuer. Ausnahme, wenn sie eindeutig einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen sind, dann sind auch diese Einkünfte steuerbefreit.
Wenn Sie einen Begünstigungsschädlichen Hilfsbetrieb beziehungsweise einen Gewerbebetrieb führt. Ausgenommen davon sind unentbehrliche Hilfsbetriebe (es bleibt alles steuerbegünstigt) und entbehrliche Hilfsbetriebe (nur Hilfsbetrieb ist steuerpflichtig, die übrigen Teile der Körperschaft bleiben steuerbegünstigt). Um zu vermeiden, dass die Körperschaft insgesamt die Gemeinnützigkeit verliert, kann eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt beantragt werden. Automatische Ausnahmegenehmigung gilt für Tätigkeiten die eine Bagatellgrenze von Euro 40.000 nicht überschreiten.
Grundsätzlich ist jegliche betriebliche Tätigkeiten umsatzsteuerbar und unterliegt damit den allgemeinen Bestimmungen des UStG. Die Steuersätze richten sich nach dem UstG, in den meisten Fällen 10%. Die einzelnen Tätigkeiten können jedoch gemäß § 6 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wegen der unechten Steuerbefreiung hat man allerdings keinen Vorsteuerabzug!
In Österreich ist es aber so, dass für gemeinnützige Rechtsträger grundsätzlich die (widerlegbare) Liebhabereivermutung gilt (siehe Vereinsrichtlinien) und damit keine Unternehmereigenschaft. Keine Umsatzsteuer keine Vorsteuer.
In den diversen Abgabenvorschriften werden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke Begünstigungen gewährt.
Mehr dazuNein, auch Kapitalgesellschaften können grundsätzlich zu den begünstigten Rechtsträgern in diesem Sinne gehören.
Mehr dazuWie bereits erwähnt sind steuerliche Begünstigungen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nur dann zu erhalten, wenn sie ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dienen.
Mehr dazuAls Organisationsform für gemeinnützige Tätigkeiten kommen eine Vielzahl an Rechtsformen in Betracht.
Mehr dazuDie Haftung der Vereinsmitglieder ist ein wichtiges Thema.
Mehr dazuAuch die Organe eines Vereins können zur Haftung herangezogen werden.
Mehr dazuVereine und deren Rechnungsprüfer haben unterschiedliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Mehr dazuDie Definition des Vereinsbegriffs ist im Vereinsgesetz festgelegt.
Mehr dazuZu unterscheiden ist zwischen dem lokalen Vereinsregister und dem zentralen Vereinsregister (ZVR).
Mehr dazuWas bei den Gesellschaften der Gesellschaftsvertrag ist, sind beim Verein die Statuten. Die Mindestanforderungen von Statuten sind in § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz geregelt.
Mehr dazuUm in den Genuss diverser steuerlicher Begünstigungen zu gelangen, muss in der Rechtsgrundlage (Gesellschaftsvertrag, Satzung usw.) eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen dieser gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke vorgesehen und der begünstigte Zweck genau umschrieben sein.
Mehr dazuNeben der exakten Definition des Zweckes in der Rechtsgrundlage (siehe unsere vorhergehenden Newsletter) ist auch die ausreichende Bindung des Vermögens der Körperschaft wesentlich, um die Begünstigungen zu erreichen.
Mehr dazuDie für die Buchhaltung zu berücksichtigenden Vorschriften sind an die Höhe der Einnahmen bzw. Ausgaben des Vereins gekoppelt.
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Während dieser Zeit werden keine Anrufe und E-Mails bearbeitet.
Gerne stehen wir natürlich davor und danach in gewohnter Weise für Ihre Anfragen zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!