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Halpern & Prinz NPO-News November 2024

Inhalt

In diesem Newsletter erhalten Sie Informationen zum Webinar Kulturvereine - Spendenbegünstigung, Giving Tuesday, Begutachtungsentwurf Sammelerlass Gemeinnützigkeitsreform und Neue Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsrecht.

Webinar Kulturvereine - Spendenbegünstigung

Am 27.11.2024 wird unser Geschäftsführer und NPO Experte Dr Christoph Schirmbrand im Rahmen der Akademie des Fundraising Verbandes ein Webinar zum Thema: „Für Kulturvereine – Ihr Weg zur Spendenabsetzbarkeit“ vortragen. Es wird dabei ua um folgende Fragen gehen: „Welche Tätigkeiten Ihres Kulturbetries gelten als gemeinnützig, welche nicht? Was hat sich durch das Gemeinnützigkeitsreformpaket für Kulturvereine geändert? Wie erlangt der Kulturverein die Spendenbegünstigung? “

Fundraising Verband Austria

Giving Tuesday

Kennt ihr den GivingTuesday?
Die GivingTuesday Bewegung entstand als Gegenbewegung zum Konsumrausch des Black Friday und Cyber Monday und hat das Ziel, einen Tag zu schaffen, an dem Menschen ihre Großzügigkeit zeigen und sich für soziale Zwecke einsetzen können.

Es geht darum etwas Gutes zu tun, etwas zurückzugeben und anderen zu helfen.
Wie du hilfst, entscheidest du selbst - ob du Geld spendest, Zeit verschenkst, jemanden ein Lächeln ins Gesicht zauberst – egal was, jede kleine Tat ist wertvoll!

Der GivingTuesday findet am 3.12.2024 – sei ein Teil davon: #GivingTuesday Österreich: 3. Dezember 2024

Halpern & Prinz unterstützt als Beitrag pro bono einen kleinen Verein beim Weg zum Spendenbegünstigungsbescheid. Die Auswahl der NPO erfolgt in Kooperation mit NPO Austria.

Willkommen bei npoAustria! - WU (Wirtschaftsuniversität Wien)

Giving Tuesday

Begutachtungsentwurf Sammelerlass Gemeinnützigkeitsreform

Das Finanzministerium hat den Entwurf des Sammelerlasses Gemeinnützigkeitsreform in Begutachtung bis 16. Dezember 2024 versendet (hier der Link: Sammelerlass Gemeinnützigkeitsreform). Mit diesem Sammelerlass soll das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 in die jeweiligen Richtlinien (insbesondere Vereinsrichtlinien) eingearbeitet werden.  Die Begutachtung und Finalfassung des Sammelerlasses bleibt noch abzuwarten bis wir Sie darüber näher informieren.

Neue Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsrecht

  • Betriebskindergärten – Keine Gemeinnützigkeit/Kommunalsteuerbefreiung

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erfüllen Betriebskindergärten grundsätzlich nicht die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, weil sich deren Angebot vorwiegend an Kinder von Mitarbeitern in einem bestimmten Unternehmen richtet und damit die Allgemeinheit nicht gefördert wird. Die Förderung der Allgemeinheit ist nämlich eine wesentliche Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit. Damit kann auch die Kommunalsteuerbefreiung für Dienstnehmer/innen in Betriebskindergärten nicht zur Anwendung kommen.

Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn aufgrund der bestehenden Kapazitäten der Einrichtung immer mit einer namhaften Anzahl an (Rest-)Plätzen zu rechnen ist und die Vergabe der (Rest-)Plätze nach objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien erfolgt (VwGH 11.10.2023, Ra 2021/15/0061). Im derzeit in Begutachtung befindlichen Sammelerlass Gemeinnützigkeitsreform werden sich dazu klarstellende Ergänzungen befinden.

  • Eingeschränkter Anwendungsbereich der Kommunalsteuerbefreiung – Nicht verfassungswidrig

§ 8 Z 2 KommStG befreit ausschließlich mildtätige (Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen) und bestimmte – dem Gesundheits- und Fürsorgebereich zuzurechnende – gemeinnützige Zwecke von der Kommunalsteuer. Eine auf dem Gebiet des Tierschutzes tätige Privatstiftung machte gegen diesen einschränkenden Anwendungsbereich verfassungsrechtliche Bedenken in einem Rechtsmittelverfahren geltend. Die verfassungsrechtlichen Bedenken wurden aber vom Bundesfinanzgericht in einer sehr kurzen Begründung nicht geteilt. Körperschaften, welche Tierschutz fördern, kommen nicht in den Genuss der Kommunalsteuerbefreiung (BFG 31. Juli 2024, GZ RV/7400066/2024).

  • Fundraising: Geschenkbeigaben umsatzsteuerlich unselbständige Nebenleistungen

Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der von Fundraising-Unternehmen erbrachten Leistungen iZm Mailings treten häufig komplexe Themenstellungen auf. Dazu gehört zB die Abgrenzung, ob eine – umsatzsteuerbegünstigte – Zeitschriftenlieferung vorliegt und welche Leistungen davon erfasst sind. Gerade bei der Zugabe und Versand von „Goodies“ zu Mailings können negative umsatzsteuerliche Themen auftreten.

Der europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung iZm einem Zeitschriftenabo vertreten, dass die unentgeltliche Beigabe von Geschenken (zum Abschluss eines Zeitungsabonnements) mit einem geringen Stückwert von weniger als 50 Euro im Ergebnis keine eigenständige – dem Normalsteuersatz unterliegende - Lieferung darstellt, sondern der begünstigten Zeitschriftenlieferung zuzurechnen ist (EuGH 05.10.2023, Deco Proteste – Editores Lda, C-505/22). Die Anwendbarkeit ist im Einzelfall von vielen weiteren Voraussetzungen abhängig und ist im Einzelfall zu prüfen. Sollten Sie aber gerade diesbezügliche steuerliche Themen mit der Finanzverwaltung haben, kann diese Rechtsprechung sehr hilfreich sein.

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Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!

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