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Halpern & Prinz NPO-News November 2021

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In diesem Newsletter erfahren Sie Neuigkeiten zum Verkauf von geerbten oder gespendeten Grundstücken durch gemeinnützige Körperschaft, zu Teilwertabschreibungen von Beteiligungen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften und zur Verlängerung der Frist für Spendengütesiegel und Spendenabzugsfähigkeit

Verkauf von geerbten oder gespendeten Grundstücken durch gemeinnützige Körperschaft

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28. Mai 2021 (VwGH Ra 2019/15/0046-8) mit der steuerlichen Behandlung des Verkaufs von vererbten Grundstücken auseinandergesetzt. Die Entscheidung gilt gleichermaßen auch für den Verkauf von gespendeten Grundstücken.

  • Verkauft ein gemeinnütziger Verein Immobilien, welche aus Erbschaften oder Spenden stammen, unterliegt der Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen der Immobilienertragsteuer. Eine Steuerpflicht entsteht zB dann, wenn die Immobilie gleich nach der Zuwendung veräußert wird, selbst wenn der Verkaufserlös für die begünstigten Zwecke verwendet wird.

    Achtung: Die Immobilienertragsteuer beträgt für gemeinnützige Vereine und GmbH nur 25% und nicht wie sonst bei Verkauf durch Privatpersonen 30%!

    Wenn die Immobilienertragsteuer richtig berechnet und (in der Regel durch den Notar) abgeführt wird, ist die Steuerpflicht damit abgegolten, dh der Verein hat keine Körperschaftsteuererklärung einzureichen.

  • Wird eine geerbte oder gespendete Immobilie zunächst für die begünstigten Zwecke verwendet (zB eine Hilfsorganisation erbt ein Haus und nutzt dieses als Obdachlosenheim) dann unterliegt ein späterer Verkauf dieser Liegenschaft weder der Immobilienertragsteuer noch der Körperschaftsteuer, sondern ist steuerfrei.

Die Steuerpflicht des Verkaufs von geerbten oder gespendeten Immobilienvermögen hängt somit stark vom individuellen Sachverhalt ab und ist jedenfalls im Einzelfall zu prüfen. Bei Fragen wenden sie sich bitte an Ihren zuständigen Berater bei Halpern & Prinz.

Teilwertabschreibungen von Beteiligungen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften

Liegt der steuerliche Buchwert der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über dem aktuellen Wert der Beteiligung, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilwertabschreibung auf den gesunkenen Teilwert vorzunehmen. Der Aufwand aus der Teilwertabschreibung bei einer steuerpflichtigen Körperschaft ist dann grundsätzlich für steuerliche Zwecke auf sieben Jahre zu verteilen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ist der niedrige Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln, um den gesunkenen Teilwert glaubhaft zu machen. Liegt keine Unternehmensbewertung vor, wird die Teilwertabschreibung nicht anerkannt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst in einem Erkenntnis vom 10. Juni 2021, Ro 2019/15/0007 mit der Teilwertabschreibung einer Beteiligung an einer gemeinnützigen Krankenanstalten Gesellschaft auseinandergesetzt. Er hat dabei bestätigt, dass auch bei einer Beteiligung an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften der gesunkene Teilwert der Beteiligung anhand einer qualifizierten wissenschaftlichen Unternehmensbewertung glaubhaft zu machen ist, ansonsten die Teilwertabschreibung versagt wird. Dies gilt auch für die Beteiligung an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften, die ja in der Regel keine Gewinne erwirtschaften. Eine Unternehmensbewertung, welche sich bei solchen Gesellschaften auf den buchmäßigen Substanzwert bezieht, wertete der VwGH als nicht tragfähig, um den gesunkenen Teilwert glaubhaft zu machen.

Verlängerung der Frist für Spendengütesiegel und Spendenabzugsfähigkeit

  • Spendenbegünstigung gem § 4a Abs 8 EStG

Mit unserem NPO Newsletter vom April 2021 haben wir sie bereits informiert, dass die Fristen für die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen über die Spendenabzugsfähigkeit betreffend das Wirtschaftsjahr 2020 auf den 31. Dezember 2021 verlegt worden ist.

Mittlerweile wurde diese Rechtsauffassung auch in die Einkommensteuerrichtlinien in Rz 1345d aufgenommen, wonach in sinngemäßer Anwendung des § 3a Abs 2 des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19 Gesetzes die Vorlage der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers gem § 4a Abs 8 EStG infolge der COVID-19-Pandemie spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag zu erfolgen hat.

  • Spendengütesiegel

In gleicher Weise wurde von der Arbeitsgemeinschaft OSGS beschlossen, den Stichtag für sämtliche noch durchzuführenden Spendengütesiegel-Verlängerungen ebenfalls auf den 31. Dezember 2021 zu verlegen. Die entsprechenden Unterlagen für die Verlängerung des Spendengütesiegels müssen daher spätestens Ende des Jahres 2021 in der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen einlangen.

Erscheinungsdatum:


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