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Halpern & Prinz NPO-News Juli 2021

Inhalt

Der NPO-Fonds für das 1. Halbjahr 2021 kann bereits beantragt werden. In diesem Newsletter erfahren Sie die Details dazu sowie Neuigkeiten zur Gebührenpflicht von Bestandverträgen über Seniorenwohnheime.

NPO-Fonds für 1. Halbjahr 2021 – Antragsfrist bis 15. Oktober 2021

Der NPO-Fonds wurde wie bereits angekündigt um das 1. Halbjahr 2021 erweitert und kann seit dem 8. Juli bis 15. Oktober 2021 elektronisch auf www.npo-fonds.at beantragt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Der persönliche Anwendungsbereich ist unverändert geblieben, dh antragsberechtigt sind grundsätzlich

  • NPOs (zB gemeinnützige Vereine, Kapitalgesellschaften)
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
  • gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
  • Beteiligungsorganisationen (gewinnorientierte Organisationen, an denen NPOs beteiligt sind)

Details zum NPO-Unterstützungsfonds für das 1. Halbjahr 2021

Grundsätzlich folgt der Zuschuss der gleichen Systematik wie die der Förderung für die vorhergehenden Quartale in 2020. Der Zuschuss besteht aus:

  • 100 % der sog. „förderbaren Kosten“ und
  • dem Struktursicherungsbeitrag

Der Struktursicherungsbeitrag soll die übrigen, nicht-förderbaren Kosten abdecken und ist mit maximal Euro 150.000 begrenzt. Er beträgt 10 % der Jahreseinnahmen 2019 oder optional 10 % der Durchschnittseinnahmen aus 2018 und 2019. Achtung: Wenn optional die Durchschnittseinnahmen 2018 und 2019 herangezogen werden, dann ist dies auch für die Berechnung des Einnahmenausfalls maßgeblich!

Die 100 % förderbaren Kosten müssen im Zeitraum vom 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 und ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben angefallen sein, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren:

  1. Für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
  2. betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 1. Jänner 2021 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
  4. nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
  5. Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten (Steuerberater oder WP);
  6. betriebsnotwendige Lizenzkosten;
  7. Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (zB Abwasser- und Abfallentsorgung);
  8. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
  9. Personalkosten für Personen, die begünstigt behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand getragen werden;
  10. nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
  11. nicht das Personal betreffende frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte, sowie keine Förderungen für einen Schutzschirm für Veranstaltungen gewährt wurde.

Die förderbaren Kosten dürfen nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand oder durch andere Personen (zB Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sein. Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen sind sowohl bei den Kosten als auch bei den Einnahmen auszuscheiden.

Der Zuschuss (förderbare Kosten und Struktursicherungsbeitrag) ist mit dem Einnahmenausfall im ersten Halbjahr 2021 begrenzt. Der Einnahmenausfall wird in der Regel wie folgt berechnet: Einnahmen 01.01.2021 bis 30.06.2021 minus Einnahmen von 01.01.2019 bis 30.06.2019. Bisher erhaltene NPO-Fonds-Zuschüsse zählen nicht zu relevanten Einnahmen. Der Vergleich erfolgt mit den Einnahmen des Jahres 2019, da das erste Halbjahr 2020 bereits von der COVID-19-Pandemie geprägt war und somit nicht mehr als „normaler“ Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann. Optional kann als Vergleichsmaßstab auch der Einnahmendurchschnitt der ersten Halbjahre 2018 und 2019 herangezogen werden (für den Fall, dass im ersten Halbjahr 2019 verhältnismäßig wenig Einnahmen erzielt worden sind). Achtung: Wenn für den Einnahmenausfall der Durchschnitt der ersten Halbjahre 2018 und 2019 herangezogen wird, hat dies auch für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrages zu erfolgen!

Insgesamt ist die Förderung mit maximal EUR 1.800.000,00 begrenzt, wobei auch erhaltene NPO-Zuschüsse vergangener Perioden sowie anderer Förderungsprogramme, welche auf Grundlage des COVID-19-Beihilferahmens gewährt wurden, in den Maximalbetrag einzubeziehen sind.

Kostenersatz für COVID-19-Tests

Neu ist, dass zusätzlich Kosten für COVID-19-Tests gefördert werden können. Die Förderung ist aber nur dann zulässig, wenn

  • die Tests nicht durch besondere Förderungen von Bund, Ländern oder Gemeinden förderbar waren (zB COVID-19-Förderung für betriebliche Testungen) und
  • die COVID-19-Tests verpflichtend durchzuführen waren und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben angefallen sind und
  • die Kosten nicht schon als förderbare Kosten bei Beantragung des „regulären“ NPO-Fonds-Zuschusses angegeben wurden.

Dieser Zuschuss unterliegt nicht der Begrenzung mit dem Einnahmenausfall, ist aber absolut mit EUR 12.000,00 begrenzt.

VwGH: Bestandverträge über Seniorenwohnheim gebührenbegünstigt

Bestandverträge unterliegen grundsätzlich einer Rechtsgeschäftsgebühr iHv 1 %. Die Bemessungsgrundlage ist von der Vertragslaufzeit abhängig und kann bis zum 18fachen des Jahreswertes des vereinbarten Bestandzinses betragen. Bis zum 10.11.2017 sah § 33 TP 5 GebG den dreifachen Jahreswert als begünstigte Bemessungsgrundlage für Bestandverträge über Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen, vor. Der Verwaltungsgerichtshof urteilte jüngst, dass die Begünstigung auch auf Bestandverträge über eine Seniorenresidenz zur Anwendung gelangt, wenn also der Bestandnehmer das Gebäude nicht unmittelbar selbst zu Wohnzwecken nutzt, sondern als Pflegewohnheim für SeniorInnen betreibt. Die Gebührenbegünstigung steht nämlich auch dann zu, wenn der Bestandnehmer das Gebäude zwar nicht unmittelbar für seine eigenen Wohnzwecke nutzt, aber bei Vertragsabschluss erkennbar ist, dass das Gebäude letztlich überwiegend Wohnzwecken dienen soll (VwGH 18.08.2020, RA 2020/16/0077, ÖStZB 2021, 195).

Ab dem 11.11.2017 wurde in § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG eine eigene Gebührenbefreiung für die Miete von Wohnräumen eingeführt. Wiewohl das VwGH-Judikat zur alten Rechtslage ergangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese Rechtsprechung auch für die Anwendung der Gebührenbefreiung für ab 11.11.2017 abgeschlossene Bestandverträge über Pflegewohnheime von Bedeutung ist.

Erscheinungsdatum:


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