Halpern & Prinz NPO-News Mai 2021
Inhalt
In diesem Newsletter erfahren Sie Neuigkeiten zur ertragsteuerlichen Behandlung von NPO-Fonds-Förderungen. Weiters gibt es ein neues Fachgutachten zur Rechnungslegung von Vereinen.
Neues Fachgutachten zur Rechnungslegung der Vereine
§§ 21 und 22 Vereinsgesetz 2020 (VerG) behandeln die Anforderungen und Besonderheiten bei der Rechnungslegung von Vereinen. Das VerG sieht für Vereine eine gestaffelte Rechnungslegungsverpflichtung vor. Bei gewöhnlichen Einnahmen/Ausgaben von bis zu einer Million EUR pro Rechnungsjahr ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Übersteigen die gewöhnlichen Einnahmen/Ausgaben die Grenze von einer Million EUR pro Rechnungsjahr, ist ein Jahresabschluss (Bilanz, GuV) aufzustellen. Betragen die gewöhnlichen Einnahmen/Ausgaben pro Rechnungsjahr mehr als 3 Millionen EUR oder übersteigt das jährliche Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden jeweils den Betrag von einer Million EUR, ist ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) aufzustellen und eine Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer vorzunehmen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Rechnungslegungsverpflichtungen von Vereinen:
Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen hat ein neues Fachgutachten zur Rechnungslegung der Vereine erarbeitet (KFS/RL 19). Das neue Fachgutachten befasst sich insbesondere mit folgenden Themen:
- Gewöhnliche Einnahmen und Ausgaben
- Mitgliedsbeiträge
- (Öffentliche) Subventionen
- Spenden und sonstige Zuwendungen
- Verbindlichkeiten
- Einfache Rechnungslegung/Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Qualifizierte Rechnungslegung
- Rechnungslegungsübergang bei Überschreiten/Unterschreiten der Schwellenwerte
Sollten Sie nähere Informationen dazu benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Berater bei Halpern & Prinz.
Steuerliche Behandlung NPO-Fonds-Förderungen
Die Anträge für den NPO-Fonds waren hinsichtlich der Förderperiode 10 - 12/2020 bis spätestens 15. Mai 2021 einzubringen. Wie wir bereits berichtet haben, beabsichtigt die Bundesregierung, den NPO-Fonds auch auf das erste Halbjahr 2021 zu verlängern. Davon abgesehen ist die ertragsteuerliche Behandlung der erhaltenen Förderungen zu beachten:
Steuerbefreiung der Förderung
Grundsätzlich handelt es sich bei den NPO-Fonds-Förderungen um Zuwendungen, welche aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden, weshalb die Zuschüsse aufgrund § 124b Z 348 lit a EStG steuerfrei zu behandeln sind. Eine Ausnahme von der Steuerbefreiung besteht für den NPO-Lockdown-Zuschuss, welcher im Zuge der Anträge für das QU 4/2020 beantragt werden konnte und einen Umsatzersatz für vom Lockdown direkt betroffene gemeinnützige Vereine darstellt. Die Steuerpflicht des NPO-Lockdown-Zuschusses ergibt sich aufgrund einer expliziten Regelung in der 2. NPO-FondsRLV (§ 7a Abs 6 2. NPO-FondsRLV).
Aber: Abzugsverbot der damit zusammenhängenden Ausgaben!
Bei steuerfreien Zuschüssen (wie zB der NPO-Fonds-Förderung) muss aber untersucht werden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Förderung und Betriebsausgaben besteht und daher das Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 EStG greift: gem § 20 Abs 2 EStG sind Ausgaben nicht abzugsfähig, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die österreichische Finanzverwaltung war im Entwurf zum aktuellen Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 noch der Auffassung, dass das Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 EStG beim NPO-Fonds nicht zur Anwendung kommt (vgl EStR Rz 313h idF Entwurf Wartungserlass 2021). Im kürzlich veröffentlichten finalen Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien vertritt die Finanzverwaltung nun aber die gegenteilige Auffassung, wonach steuerfreie Förderungen aus dem NPO-Fonds zum Abzugsverbot der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben führen (vgl EStR Rz 313h idF Wartungserlass 2021).
Im Ergebnis führt dies indirekt zu einer Besteuerung der erhaltenen Förderungen aus dem NPO-Fonds. Dies gilt aber nur dann, wenn der gemeinnützige Förderungsnehmer einen körperschaftsteuerpflichtigen Geschäftsbereich unterhält, und mit der Förderung Kosten bezuschusst werden, die diesem steuerpflichtigen Geschäftsbereich zuzurechnen sind. Das Abzugsverbot ist insbesondere auch bei nicht gemeinnützigen und somit körperschaftsteuerpflichtigen Beteiligungsgesellschaften zu beachten, welche unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Förderung aus dem NPO-Fonds beantragen konnten. Gemeinnützige Körperschaften, welche ausschließlich steuerbefreite Tätigkeiten ausführen, bleiben von dieser Regelung unberührt, dh die erhaltenen Förderungen aus dem NPO-Fonds bleiben im Ergebnis steuerbefreit.
Ausmaß des Abzugsverbotes
Sofern ein steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft vorliegt oder Fördernehmer eine nicht gemeinnützige Beteiligungsgesellschaft war, ist das Abzugsverbot für die bezuschussten Kosten zu beachten. Jene Betriebsausgaben, welche mit der NPO-Fonds-Förderung bezuschusst werden, sind daher vom Abzugsverbot betroffen. Dies gilt sowohl für Förderungen aus dem NPO-Fonds für QU 2 - 3/2020 als auch für QU 4/2020. Betreffend der inhaltlichen Reichweite des Abzugsverbotes sind aber uE die Aussagen der Finanzverwaltung zum Fixkostenzuschuss sinngemäß anzuwenden.
Demnach ist das Abzugsverbot nicht anzuwenden, soweit der Zuschuss auf fiktive Betriebsausgaben (wie insbesondere den fiktiven Unternehmerlohn beim Fixkostenzuschuss) entfällt (vgl EStR Rz 313e). Der NPO-Fonds sieht mit dem Struktursicherungsbeitrag auch fiktive Kostenanteile vor, die pauschal mit 7 % der Vorjahreseinnahmen 2019 zu berechnen sind. Diesem Struktursicherungsbeitrag liegen keine tatsächlichen Betriebsausgaben zugrunde, weshalb jener Teil der Förderung aus dem NPO–Fonds, welcher anteilig auf den Struktursicherungsbeitrag entfällt, uE zu keiner Aufwandskürzung und somit zu keiner Steuerpflicht führt.
Erscheinungsdatum:
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