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Halpern & Prinz NPO-News Februar 2024

Inhalt

In diesem Newsletter erhalten Sie Informationen zum Spendenbericht 2024, zum Sammelerlass Gemeinnützigkeitsreform 2025, zum Photovoltaikerlass und zur neuen Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsrecht.

Spendenbericht 2024 ist da

Der Fundraising Verband Austria (Link) veröffentlicht einmal jährlich einen Spendenbericht. Darin wird das Spendenaufkommen Österreichs analysiert, Trends erkannt und viele hochinteressante Beiträge zum Spendenverhalten in Österreich verfasst. Folgende Highlights ergeben sich aus dem Spendenbericht:

  • 1,075 Mrd EUR haben die Menschen in Österreich für den guten Zweck gespendet, das ist das Zweithöchste jemals erzielte Aufkommen.
  • Für 2024 wird ein Spendenrückgang auf 1,03 Mrd EUR erwartet.
  • 72% der Bevölkerung über 16 Jahre engagieren sich durch Spenden.
  • Insgesamt sind rund 135.000 gemeinnützige Organisationen hierzulande für das Gemeinwohl aktiv.
  • 6.358 spendenbegünstigte Vereine gibt es in Österreich derzeit – um 353 mehr als vor einem Jahr. 4.516 davon sind Freiwillige Feuerwehren.
  • Zwei von Fünf Spendeneuro werden steuerlich abgesetzt.
  • 138 EUR pro SpenderIn werden in Österreich im Schnitt für gemeinnützige Zwecke gespendet.
  • Mit 20 Mrd EUR Wertschöpfung wird der volkswirtschaftliche Wert gemeinnütziger Organisationen und ihrer Freiwilligen laut neuem NPO-Satellitenkonto der Statistik Austria bewertet.
  • 3,8 Mio Freiwillig engagieren sich in Österreich formell oder informell für die Gesellschaft.

Der Spendenbericht finden Sie unter https://www.fundraising.at/wp-content/uploads/2024/12/FVA-Spendenbericht-2024.pdf

Sammelerlass Gemeinnützigkeitsreform 2025 veröffentlicht

Das Finanzministerium hat den Sammelerlass Gemeinnützigkeitsreform 2025 am 11. Februar 2025 in der Findok veröffentlicht. Diese Richtlinien geben die Rechtsansicht des Finanzministeriums wieder und sind Auslegungsbehelf für Finanzbeamte und sämtliche Rechtsanwender. Im Sammelerlass wurden die jüngste Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsrecht und insbesondere die zahlreichen Änderungen durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 eingearbeitet. Außerdem wurden aktuelle Praxisthemen aufgenommen. Insgesamt ist es ein umfangreiches Werk, welches sämtliche Themen der steuerlichen Gemeinnützigkeit und insbesondere auch die neue Spendenbegünstigung abdecken soll.

In unseren kommenden NPO Newsletter werden wir zu ausgewählten neuen spannenden Themen im Sammelerlass berichten.

Den Sammelerlass finden sie hier: https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext(suche:Standardsuche)?dokumentId=6019b399-f054-4d51-b5f4-634daadf0a11

Schließlich wurden auch die FAQs zur Spendenbegünstigung neu (ab 2024) vom BMF aktualisiert. Diese umfangreichen FAQs behandeln sämtliche, vor allem praktische Themen iZm der neuen Spendenbegünstigung. Die aktualisierten FAQs finden Sie hier: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden-gemeinnuetzigkeit/spendenbeguenstigung-neu.html

Entwurf Photovoltaikerlass

Das BMF hat den Erlassentwurf zur steuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen und Energiegemeinschaften zur Begutachtung versandt. Darin wird die Ansicht vertreten, dass bei einem „Volleinspeiser“ (wenn also die gesamte erzeugte Energie der Photovoltaikanlage direkt in das Ortsnetz eingespeist wird) oder sogar bei einem Überschusseinspeiser ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Dies hätte zur Folge, dass allenfalls eine Ausnahmegenehmigung für die Photovoltaikanlage beim Finanzamt beantragt werden muss, um die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

Die Finalfassung bleibt abzuwarten.

Neue Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsrecht

Hotel-/Kantinenbetrieb eines Vereins

Ein Verein, dessen Zweck die Unterstützung von Behinderten/Flüchtlingen bei der (Wieder)Eingliederung in den Abeitsmarkt ist, betrieb zur Zweckerfüllung einen Hotel- und Kantinenbetrieb. Das Bundesfinanzgericht hat die Gemeinnützigkeit im vorliegenden Fall mit dem Argument nicht anerkannt, dass die Allgemeinheit dadurch nicht gefördert wird. Die Förderung der Allgemeinheit ist nämlich eine grundlegende Voraussetzung der Gemeinnützigkeit. Nach Auffassung des BFG wurden – wenn überhaupt – nur die Gruppe der im Betrieb beschäftigten Behinderten/Flüchtlinge gefördert, deren Anzahl mit ca 25 Personen zu gering war. Außerdem argumentierte das BFG, dass die spezielle Kommunalsteuerbefreiung des § 8 Z 2 KommStG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt, weil die gegenständlichen Tätigkeiten keine begünstigten und kommunalsteuerbefreite Fürsorgezwecken dient. Schließlich verneinte der BFG auch eine Mildtätigkeit des Vereins, weil die Förderung der Behinderten/Flüchtlinge nicht selbstlos erfolgt sei, weil die Behinderten/Flüchtlinge ja ihre Arbeitsleistung dem Verein zur Verfügung gestellt haben (BFG 23.08.2024, RV/7400041/2022).

Die steuerliche Beurteilung von sog „Beschäftigungsbetrieben“ von gemeinnützigen Rechtsträgern ist sehr komplex und in die Judikatur dazu sehr kasuistisch. Es hängt wie so oft vom Einzelfall ab. In diesem Fall hat das BFG leider gegen das Vorliegen eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes entschieden. Eine mögliche Erkenntnis des VwGH ist abzuwarten.

Gemeinnützigkeit eines Flugsportvereins

Das BFG hat einem Verein, dessen Zweck es ist, den Gedanken des Fliegens zu verbreiten sowie praktisch und wissenschaftlich auf dem Gebiet des Flugwesens und Flugsports zu arbeiten, die Gemeinnützigkeit bestätigt. Gem § 35 Abs 2 BAO zählt explizit ua die Förderung des Körpersports zu den gemeinnützigen Zwecken. Das BFG hat bestätigt, dass der Begriff Körpersport weit auszulegen ist weshalb auch der Flugsport unter den Begriff des Körpersportes fällt (BFG 31.10.2024, RV/2100344/2023). Ein mögliches Erkenntnis des VwGH ist abzuwarten.

Keine Steuerbefreiung bei Entsendung einer Entwicklungshelferin durch österreichischen Verein

3 Abs 1 Z 11 EStG sieht eine Einkommensteuerbefreiung für Einkünfte vor, die von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen iSd § Abs 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik entsprechen. Das BFG hat sich mit einem Fall auseinandergesetzt, in dem eine Österreicherin von ihrem Arbeitgeber – einem gemeinnützigen österreichischen Verein – aufgrund eines Entsendevertrages nach Tansania entsendet wurde. Das BFG verneinte die Steuerbefreiung für die Einkünfte der entsendeten Dienstnehmerin, weil der Verein nicht als Entwicklungsorganisation iSd § 3 Abs 2 EZA G zu qualifizieren war und die Tätigkeit in Tansania (Aufbau eines Radioprogramms) nicht dem Dreijahresprogramm der österr Entwicklungspolitik (Regionale Strategie der OEZA oder mögliche sachliche Schwerpunktbereiche Wasser, Friede, Sicherheit, Landrecht und Konfliktprävention) entsprach (BFG 21.8.2024, RV/5101383/2018). Ein mögliches Erkenntnis des VwGH ist abzuwarten.

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