Halpern & Prinz NPO-News März 2022
Inhalt
In diesem Newsletter erfahren Sie Informationen zum NPO-Fonds für 4. Quartal 2021 und der Antragsfrist bis 30. April 2022
NPO-Fonds für 4. Quartal 2021 – Antragsfrist bis 30. April 2022
Der NPO-Fonds wurde um das 4. Quartal 2021 erweitert und kann ab sofort bis 30. April 2022 elektronisch auf www.npo-fonds.at beantragt werden. Im Wesentlichen wurde die Berechnungssystematik der bisherigen NPO Fonds Phasen beibehalten. Die wesentliche Änderung im Vergleich zu den bisherigen Phasen betrifft die Berechnung des maximalen Förderbetrages, die Höhe des Struktursicherungsbeitrages sowie ein Mindesteinnahmenausfall von 10% im Vergleich zum 4. Quartal 2019.
Wer ist antragsberechtigt?
Der persönliche Anwendungsbereich ist unverändert geblieben, dh antragsberechtigt sind grundsätzlich
- NPOs (zB gemeinnützige Vereine, Kapitalgesellschaften)
- freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
- gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
- Beteiligungsorganisationen (gewinnorientierte Organisationen, an denen NPOs beteiligt sind)
Details zum NPO-Unterstützungsfonds für das 4. Quartal 2021
Der Zuschuss besteht aus:
- 100 % der sog. „förderbaren Kosten“ und
- dem Struktursicherungsbeitrag und
- Kostenersatz für Covid-19-Tests
Der Struktursicherungsbeitrag soll die übrigen, nicht-förderbaren Kosten abdecken und ist mit maximal Euro 75.000 begrenzt. Er beträgt 5 % der Jahreseinnahmen 2019 oder optional 10 % der Durchschnittseinnahmen aus 2018 und 2019.
Die förderbaren Kosten müssen im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 und ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben angefallen sein, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren:
- Für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht
- betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 1. Oktober 2021 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
- nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
- Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten (Steuerberater oder WP);
- betriebsnotwendige Lizenzkosten;
- Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (zB Abwasser- und Abfallentsorgung);
- Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
- Personalkosten für Personen, die begünstigt behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand getragen werden;
- nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
- nicht das Personal betreffende frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte, sowie keine Förderungen für einen Schutzschirm für Veranstaltungen gewährt wurde.
Die förderbaren Kosten dürfen nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand oder durch andere Personen (zB Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sein. Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen sind sowohl bei den Kosten als auch bei den Einnahmen auszuscheiden.
Der Zuschuss (förderbare Kosten und Struktursicherungsbeitrag) ist mit dem Einnahmenausfall im 4. Quartal 2021 abzüglich von 10% der Einnahmen aus dem vierten Quartal 2019 begrenzt. Der Einnahmenausfall wird wie folgt berechnet: Einnahmen 01.10.2021 bis 31.12.2021 minus Einnahmen von 01.10.2019 bis 31.12.2019. Von diesem errechneten Einnahmenausfall ist ein Betrag iHv 10% der Einnahmen aus dem vierten Quartal 2019 abzuziehen. Daraus ergibt sich ein Mindesteinnahmenausfall von 10%. Bisher erhaltene NPO-Fonds-Zuschüsse zählen nicht zu relevanten Einnahmen. Der Vergleich erfolgt mit den Einnahmen des Jahres 2019, da das Vergleichsquartal 2020 bereits von der COVID-19-Pandemie geprägt war und somit nicht mehr als „normaler“ Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann.
Insgesamt ist die Förderung mit maximal EUR 900.000 begrenzt und steht für verbundene Organisationen nur einmal gemeinsam zu. Wenn der Antragsteller eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist ein Maximalbetrag von EUR 2.300.000 zu berücksichtigen, wobei hier auch erhaltene NPO-Zuschüsse vergangener Perioden sowie anderer Förderungsprogramme, welche auf Grundlage des COVID-19-Beihilferahmens gewährt wurden, in den Maximalbetrag einzubeziehen sind.
Kostenersatz für COVID-19-Tests
Die Förderung ist zulässig, wenn
- die Tests nicht durch besondere Förderungen von Bund, Ländern oder Gemeinden förderbar waren (zB COVID-19-Förderung für betriebliche Testungen) und
- die COVID-19-Tests verpflichtend durchzuführen waren und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben angefallen sind und
- die Kosten nicht schon als förderbare Kosten bei Beantragung des „regulären“ NPO-Fonds-Zuschusses angegeben wurden.
Dieser Zuschuss unterliegt nicht der Begrenzung mit dem Einnahmenausfall, ist aber absolut mit EUR 6.000,00 begrenzt.
Erscheinungsdatum:
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