Halpern & Prinz NPO-News März 2021
Inhalt
Ergänzend zu unserem Newsletter im Dezember möchten wir Ihnen mit diesem Newsletter einen Überblick der Neuigkeiten zu den einzelnen COVID-Unterstützungsmaßnahmen verschaffen und über aktuelle Neuigkeiten berichten.
Update: Welche COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen können gemeinnützige Vereine in Anspruch nehmen?
NPO-Unterstützungsfonds
Verlängerung des NPO-Unterstützungsfonds!
Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Bis Ende 2020 konnten Anträge für das 2. und das 3. Quartal gestellt werden. Nun kann auch für das 4. Quartal ein Antrag gestellt werden.
Anträge für das 4. Quartal 2020 können ab März 2021 über die Website https://antrag.npo-fonds.at gestellt werden.
Die Berechnungsmethode ist weitgehend gleich geblieben. Weiters wurde die Möglichkeit geschaffen, dass gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie zB Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, zusätzlich zur bekannten Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen sogenannten „Lockdown-Zuschuss“ beantragen können.
Kurzarbeit
Für die Corona-Kurzarbeit Phase 4, gültig von 1. April 2021 bis 30. Juni 2021, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf die folgenden Eckpunkte geeinigt:
Fortführung der Corona-Kurzarbeit zu gleichen Bedingungen wie in Phase 3, wodurch sich nur geringfügige Änderungen der Sozialpartnervereinbarung ergeben.
Die Eckpunkte bleiben bis Juni 2021 im Wesentlichen gleich:
- Nettoersatzrate bleibt bei 80 bis 90 %.
- Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden.
- In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
Stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung in der Kurzarbeit Phase 4 und gemeinsame Bewerbung von Bildungsmaßnahmen sowie Darstellung des Bildungsangebots durch Sozialpartner und AMS. Betriebe bekommen 60 % vom AMS rückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter während Kurzarbeit qualifizieren lassen.
Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, zB weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.
Die Gewerkschaften werden auch auf Anträge unter 30 % Arbeitszeit gegenüber dem AMS innerhalb von 72 Stunden reagieren.
Ziel ist nach Phase 4 ein schrittweiser Ausstieg aus der Corona-Kurzarbeit – nach Juni soll, wenn es die gesundheitliche Situation und die Lage am Arbeitsmarkt zulässt, ein adaptiertes Angebot zur Erhaltung bestehender Jobs bereitgestellt werden.
Umsatzersatz II
Mit 16. Februar 2021 startet die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für indirekt betroffene Unternehmen. Indirekt betroffen sind Unternehmen dann, wenn sie mindestens 50 % ihres Umsatzes bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielen, die zwischen November 2020 und Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren.
Details zum Umsatzersatz II (für indirekt betroffene Unternehmen) finden Sie auf der Homepage www.umsatzersatz.at.
Auch gemeinnützige Vereine sind anspruchsberechtigt, wenn sie mit ihren operativen Tätigkeiten von den Einschränkungen des Lockdowns indirekt betroffen waren/sind.
Fixkostenzuschuss 800.000/Verlustersatz/Ausfallsbonus
Achtung: Gemeinnützige Vereine sowie deren nachgelagerte Unternehmen (zB deren nicht gemeinnützige Tochtergesellschaften) sind von diesen Unterstützungsmaßnahmen explizit ausgeschlossen.
GERNE HELFEN WIR IHNEN BEI SÄMTLICHEN ANTRAGSTELLUNGEN!
Abzugsfähigkeit von Spenden – Lockerung bei der 10%-Deckelung
Grundsätzlich sind Spenden an Einrichtungen, die bestimmte Voraussetzungen iSd § 4a EStG erfüllen, beim Spender bis maximal 10 % des Gewinns (bei betrieblichen Einkünften) bzw 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres steuerlich wirksame Ausgaben.
Sofern die Spender COVID-bedingt in 2020 oder 2021 ein reduziertes Einkommen erzielen, würde sich das auch auf den Höchstbetrag abzugsfähiger Spenden entsprechend auswirken und die Spendenbereitschaft möglicherweise einschränken.
Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz geregelt, dass für Spenden in 2020 und 2021 hinsichtlich der 10%-Höchstgrenze ausnahmsweise auf die (höheren) Einkünfte in 2019 abzustellen ist. Spenden, die in 2020 und 2021 geleistet werden, sind daher bis zu max 10 % der (höheren) Einkünfte aus 2019 abzugsfähig.
Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen verlängert
Zuwendungen an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500.000,00 (verteilt über max 5 Wirtschaftsjahre) beim Zuwendenden steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit war, dass die erstmalige Zuwendung vor dem 1. Jänner 2021 getätigt werden musste. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde diese Frist um ein Jahr verlängert (§ 124b Z 274 EStG). Somit gelten auch noch erstmalige Zuwendungen bis vor dem 1. Jänner 2022 als „rechtzeitig“ und berechtigen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit.
EuGH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen
Im Urteil vom 10.12.2020, Golfclub Schloss Igling, C-488/18 hatte sich der Europäische Gerichtshof mit der Umsatzsteuerbefreiung für Sportvereine zu befassen. Die unionsrechtliche Regelung des Art 132 Abs 1 lit m MwStSyst-RL sieht eine Steuerbefreiung für bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen vor, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Begriff der „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ ein unionsrechtlich autonom auszulegender Begriff ist. Nach dieser Begriffsdefinition darf die Einrichtung nicht darauf gerichtet sein, Gewinne zu erzielen und auch bei Auflösung der Einrichtung darf es nicht zu einer Verteilung der Gewinne an die Mitglieder kommen.
Die Umsetzung dieser unionsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiung erfolgte im österreichischen Umsatzsteuerrecht in § 6 Abs 1 Z 14 UStG. Demnach sind Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, von der Umsatzsteuer befreit. Die nationale Umsatzsteuerbefreiung erfordert, dass der Verein sämtliche strengen Voraussetzungen der §§ 34 bis 36 BAO erfüllt und somit gemeinnützig iSd österreichischen abgabenrechtlichen Regelungen ist.
Der nach nationalem Umsatzsteuerrecht erforderliche Gemeinnützigkeitsstatus ist deutlich enger gefasst als der unionsrechtliche Begriff der „Einrichtung ohne Gewinnstreben“. Aus dem EuGH-Urteil lässt sich somit ableiten, dass auch Sportvereine, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, sich unmittelbar auf die unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung berufen können, wenn der Verein keinen Gewinn anstrebt und auch bei Vereinsauflösung keine Gewinne an die Mitglieder verteilt werden dürfen.
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