Gastronomiebetriebe haben verschiedene Meldeverpflichtungen zu erfüllen. Neben dem ordnungsgemäßen Führen des Gästeblattes sind sie unter Umständen auch dazu verpflichtet, ihre Saisonarbeiter bei der Gemeinde anzumelden.
Anmeldung von Gästen
Ein Gast muss unverzüglich – jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen – durch eine Eintragung in das Gästeblatt angemeldet werden. Wenn der Gast wieder abreist, muss er abgemeldet werden. Die Abmeldung kann innerhalb von 24 Stunden vor der Abreise bis unmittelbar danach erfolgen.
Die Gästeblattsammlung muss von der zuständigen Stelle signiert werden. Dies ist das Gemeindeamt bzw. in Statutarstädten das Magistrat.
Anmeldung von Reisegruppen
Bei Reisegruppen mit mindestens acht Personen und einer maximalen Unterkunftsdauer von einer Woche gelten folgende Bestimmungen:
Der Reiseleiter muss nur sich selbst und die Anzahl der Mitglieder der Reisegruppe ins Gästeblatt eintragen, wenn er eine Sammelliste mit den Namen und der Staatsangehörigkeit aller Personen vorlegt. Bei ausländischen Gästen müssen auch die Daten des Reisedokumentes angegeben werden. Gesondert muss angegeben werden, wie viele Reiseteilnehmer aus welchem Land stammen.
Wer muss die Meldung machen?
Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder sein Beauftragter sind für die Eintragung in den Gästeblättern verantwortlich. Der Gast muss auf die Meldepflicht hingewiesen werden. Weigert sich der Urlauber, das Formular auszufüllen, so muss unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes benachrichtigt werden.
Anmeldung von Saisonarbeitern
Grundsätzlich ist jede Person selbst verpflichtet seinen Wohnsitz anzumelden. Wird einem Dienstnehmer allerdings eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und hat der Arbeitgeber Grund zur Annahme, dass der Dienstnehmer sich nicht selbst angemeldet hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Meldung vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Anmeldung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein österreichischer Staatsbürger ist. Zu beachten ist jedoch, dass je nach Herkunft des Arbeitnehmers unterschiedliche Meldefristen gelten.
Stand: 18. März 2013
Erscheinungsdatum: