Abzug als Betriebsausgabe
Grundsätzlich gilt im Einkommensteuergesetz, dass die Kosten eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers nicht abzugsfähig sind. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn das Arbeitszimmer unbedingt notwendig ist und es ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Außerdem muss es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden.
Vorsteuerabzug
Um von den Kosten eines Arbeitszimmers einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, sind nur zwei dieser Voraussetzungen erforderlich. Zu prüfen sind hier die Notwendigkeit und die ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung. Die Frage nach dem Mittelpunkt der Tätigkeit muss nicht gestellt werden.
Aktuelles VwGH-Urteil
In einem aktuellen Urteil hat sich der Verwaltungsgerichtshof zum Thema Notwendigkeit eines Arbeitszimmers geäußert.
Ein Primar, der neben seiner Tätigkeit im Krankenhaus auch als wissenschaftlicher Schriftsteller tätig ist, wollte für sein Arbeitszimmer einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Der Unabhängige Finanzsenat Linz verneinte den Vorsteuerabzug für dieses Arbeitszimmer. Laut der Meinung des UFS könnte der Primar auch an jedem anderen Ort schreiben. Ein ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer sei nicht nötig. Der Verwaltungsgerichtshof sah dies anders. Es dürfe nicht schädlich sein, dass wissenschaftliches Arbeiten auch außerhalb des Arbeitszimmers möglich wäre. Für den Verwaltungsgerichtshof entscheidend ist, ob die Nutzung eines Arbeitszimmers für die betreffende Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist.
Stand: 10. November 2011
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