Sachverhalt
Am 19. November 2007 wurde die Patientin am rechten Knie wegen einer Meniskusverletzung komplikationslos operiert. Es steht soweit nicht fest, ob die Patientin als Klägerin über die mit der Arthroskopie typisch verbundenen Risiken, wie z. B. Erguss oder Infektion, informiert wurde. Fest steht jedoch, dass sie sich auch bei einer entsprechenden Aufklärung operieren hätte lassen. Bei Aufnahme in die Krankenanstalt hat die Stationsärztin die Patientin über mögliche Komplikationen aufgeklärt.
Am 29. November 2007 wurde die Klägerin bei einem weiteren Eingriff punktiert und erhielt eine Cortisoninjektion in das rechte Kniegelenk, eine Aufklärung über negative Komplikationen erfolgte nicht.
Seit diesem Eingriff entwickelte sich eine „schleichende“ Infektion (keine labortechnische Erkennung!), wobei die Patientin am 12. Dezember lege artis arthroskopiert wurde. Sie begehrte Schadenersatz wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern.
Entscheidung OGH
Der OGH betonte, dass weder eine haftungsbegründende Verletzung der Aufklärungspflicht noch ein Behandlungsfehler vorliegt.
Die späteren Schmerzzustände waren nicht auf die Behandlung durch den beklagten Arzt zurückzuführen. Zudem war eine weitere Aufklärungspflichtverletzung bei der ersten Operation und auch bei der Punktion hinfällig, weil die Klägerin ohnedies, auch bei vollständiger Aufklärung, der ärztlichen Behandlung zugestimmt hätte.
Zusammenfassend wurde darauf hingewiesen, dass Ärzte auch bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung nur dann haften, wenn sich genau das Risiko verwirklicht hat, über das hätte aufgeklärt werden müssen. Dieses habe sich jedoch nicht verwirklicht (vgl. 10 Ob 42/16y).
Stand: 29. Mai 2017
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