Seitenbereiche
Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien

Ärztliche Nebentätigkeit muss gemeldet werden

Inhalt

Angestellte Ärzte müssen freiberufliche ärztliche Nebentätigkeiten der jeweiligen Landesärztekammer melden. Die Ärztekammern melden die selbständige Tätigkeit dann der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Einkünfte aus ärztlichen Tätigkeiten, die nicht aus einem Angestelltenverhältnis heraus bezogen werden, führen bei Ärzten zu einer Pflichtversicherung im FSVG (Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger).

Solche ärztliche Nebentätigkeiten sind z.B.

  • die Tätigkeit als Betriebsarzt
  • Ärztenotdienst auf Honorarbasis
  • Ordinationsvertretungen
  • freiberufliche Tätigkeiten an Privatkrankenanstalten oder Sanatorien

Eine ärztliche Nebentätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Eine Bestätigung darüber muss der Ärztekammer übermittelt werden, außer die Nebentätigkeit beschränkt sich auf Vertretungstätigkeiten.

Nicht nur der Beginn dieser Tätigkeiten muss gemeldet werden, sondern auch die Einstellung der ärztlichen Nebentätigkeit muss bekannt gegeben werden. Auf den Webseiten der meisten Landesärztekammern gibt es Formulare, mit der die Meldungen einfach erledigt werden können.

Hinweis: Für Sonderklassegebühren gelten eigene Regelungen.

Nichtärztliche Nebentätigkeit

Bei nichtärztlichen Nebentätigkeiten gelten die allgemeinen Regeln. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach der Form der Beschäftigung. Der Arzt kann nebenbei ein echter bzw. freier Dienstnehmer oder auch ein neuer Selbständiger sein. Nichtärztliche Nebentätigkeiten sind z.B. das Abhalten von Vorträgen oder das Schreiben von Büchern.

Stand: 27. Mai 2014

Bild: carlosseller - Fotolia.com

Über uns: Wir sind bereits seit den 1950er Jahren zuverlässiger Partner für unsere Klienten und erfolgreich als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei, mit Standort Wien im QBC am Hauptbahnhof, tätig. Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder einem fachlichen Thema? Kontaktieren Sie uns einfach bzw. vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Die Kanzlei befindet sich vom 23.12.2024 bis inkl. 06.01.2025 auf Betriebsurlaub.

Während dieser Zeit werden keine Anrufe und E-Mails bearbeitet.

Gerne stehen wir natürlich davor und danach in gewohnter Weise für Ihre Anfragen zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!

OK