Passiert bei einer beruflich veranlassten Fahrt eines Mitarbeiters Ihrer Praxis ein Verkehrsunfall, so können die Reparaturkosten (unter bestimmten Voraussetzungen) als Werbungskosten abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Lenker nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und er den Schaden selbst zahlen muss. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erst kürzlich entschieden.
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten stellen grundsätzlich Aufwendungen oder Ausgaben dar, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind bei der Einkunftsart, aufgrund der sie getätigt wurden, abzuziehen.
Als Werbungskosten können daher nur Aufwendungen geltend gemacht werden, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.
Arbeitnehmer können ohne besonderen Nachweis jedenfalls einen Pauschbetrag von € 132,00 jährlich ansetzen.
Entscheidung des VwGH
Wurde der Verkehrsunfall privat oder beruflich veranlasst?
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als beruflich veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar wäre. Für den VwGH kommt es bei der Entscheidung, ob die Unfallkosten abzugsfähig sind, nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels an.
Die Aufwendungen für einen Verkehrsunfall können somit zusätzlich zu den Pauschbeträgen zu Werbungskosten führen. Die Abgeltungswirkung für die Pauschbeträge betrifft nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten.
Ob der Verkehrsunfall privat oder betrieblich veranlasst wurde, hängt unter anderem davon ab, in welchem Ausmaß der Lenker Schuld am Unfall war. Laut VwGH tritt das Fehlverhalten des Lenkers nur bei einem grob fahrlässigen Verhalten gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck in den Hintergrund.
Was ist, wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten übernimmt?
Werden die berufsbedingten Unfallkosten vom Arbeitgeber ersetzt, führt dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beim Arbeitnehmer liegen jedoch auch hier Werbungskosten vor. Passiert dem Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem Privat-Pkw ein Unfall, kann es sein (wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind), dass der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden aufkommen muss.
Stand: 06. Mai 2013
Erscheinungsdatum: