Bisherige Rechtsprechung
Bisher ging die Finanzverwaltung sehr strikt bei dem Thema der Abzugsfähigkeit von Reiseaufwendungen vor. Als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzugsfähig waren bislang nur jene Reiseaufwendungen, die ausschließlich betrieblich veranlasst waren. Bei gemischt veranlassten Kongressreisen verwies die Finanzverwaltung auf das Aufteilungsverbot. Dadurch waren die Reisekosten zur Gänze nicht abzugsfähig.
Neues VwGH-Urteil
Durch ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Blatt gewendet. Erstmalig in einer Entscheidung ging der VwGH vom Aufteilungsverbot in einen beruflichen (betrieblichen) und privaten Bereich ab. Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich) mitveranlasst wurde, liegt beim Steuerpflichtigen.
Die Kongressreise muss sich eindeutig in einen beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als auch für die Unterkunft abzugsfähig.
Werden täglich berufliche und private Termine gemischt, kann die Reise nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil aufgeteilt werden. Dadurch können wie bisher sowohl Reiseaufwendungen als auch pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.
Fahrt- oder Flugkosten
Fahrtkosten werden nach dem Verhältnis der jeweiligen beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Aufenthaltstage aufgeteilt.
Stand: 11. Mai 2011
Erscheinungsdatum: