Wenn ein Arzt ein Gutachten oder ein Zeugnis erstellt, ist diese Tätigkeit von der Umsatzsteuer (USt) befreit, denn auch das gehört zu seiner beruflichen Arbeit als Arzt. Die Befreiung steht auch zu, wenn ein Dritter (z.B. eine Versicherung) das Gutachten in Auftrag gibt.
Steuerpflichtige Gutachten
Allerdings gilt die Befreiung für manche Gutachten nicht.
Diese sind:
- Verwandtschaftstests (auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft),
- ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen,
- psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken,
- ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.
Neue Steuerpflicht für Gutachten über eine außergerichtliche Streitbeilegung
Bisher bereits steuerpflichtig waren Gutachten für laufende Gerichtsverfahren. Nach dem Umsatzsteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2013 sind künftig auch Gutachten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht befreit.
Solche Gutachten sind z.B. ärztliche Gutachten
- für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen,
- über ärztliche Kunstfehler oder Behandlungsfehler,
- im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen,
- zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung.
Weiterhin steuerfrei sind ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren, die dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen, wie z.B. Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit.
Daneben bleiben auch Gutachten in Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern umsatzsteuerfrei.
Stand: 06. Februar 2014
Erscheinungsdatum: