Ein Beleg einer Registrierkasse hat laut Bundesabgabenordnung bestimmte Mindestangaben zu enthalten.
Darunter findet sich auch die handelsübliche Bezeichnung für die gelieferte Ware oder für die erbrachte Dienstleistung.
Als „handelsüblich“ versteht der Erlass des BMF zur Registrierkassenpflicht eine Bezeichnung, die für die gelieferten Waren allgemein im Geschäftsleben verwendet wird.
Wichtig ist, dass der Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ für die Registrierkasse nicht so eng auszulegen ist, wie es das Umsatzsteuergesetz für eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, verlangt. Unter einer „handelsüblichen Bezeichnung“ ist nach Meinung des BMF daher hier der Maßstab des allgemeinen Sprachgebrauches anzuwenden. Hintergrund ist, dass mit der Registrierkasse eher Umsätze an Letztverbraucher im Vordergrund stehen und der Unternehmer im laufenden Betrieb nicht unzumutbar belastet werden soll.
Beispiele:
- Wird in einem Blumengeschäft etwa ein Strauß Rosen verkauft, so wäre eine zulässige Warenbezeichnung für eine Rechnung „Rosen“. Am Beleg der Registrierkasse ist die Warenbezeichnung „Schnittblumen“ ausreichend.
- Beim Obsthändler reicht statt der Bezeichnung „Gala Äpfel“ für die Registrierkasse „Äpfel“,
- beim Bäcker statt „Grahamweckerl“, „Kleingebäck“ und
- im Gasthaus statt „Frittatensuppe“ einfach „Suppe“.
Allgemeine Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie z. B. Blumen, Obst, Backwaren oder Speisen/Getränke, Büromaterial, Bekleidung, Werkzeuge usw. reichen allerdings auch nach der Bundesabgabenordnung für die Registrierkasse nicht aus. Mit der Bezeichnung müssen Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können.
Für umsatzsteuerliche Zwecke kann der Kunde eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes verlangen. Für Einzelhandelsunternehmer, insbesondere Markt-, Straßen- und Wanderhändler gilt bis 31.12.2020 bezüglich Warenbezeichnungen eine besondere Übergangsregelung.
Stand: 30. August 2017
Erscheinungsdatum: