Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich. Kündigungsfristen und –termine können sich im Einzelfall aus einem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für ab 1.7.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die Regelungen für Angestellte angeglichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Änderungen:
Fristen und Termine bei Dienstgeberkündigungen
Der Dienstgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.7.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
- sechs Wochen,
- zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
- drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
- vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
- fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr
zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.
Fristen und Termine bei Dienstnehmerkündigungen
Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.7.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.
Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Dienstgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Dienstnehmer.
Saisonbetriebe
Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetrieb überwiegen (z.B. Baugewerbe, Tourismus), sowohl bei Kündigungen durch den Dienstgeber wie auch durch den Dienstnehmer abweichende Kündigungsfristen und –termine festgelegt werden.
Was ist zu tun?
Dienstgeber sollten unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere darf der Dienstgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 1.7.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Dienstnehmers entstehen können.
Stand: 23. November 2020
Erscheinungsdatum: