Seitenbereiche
Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien

Muss die UID-Nummer auf der Rechnung stehen?

Inhalt

Der Empfänger einer Lieferung bzw. Leistung ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale enthalten, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt.

Inländische Lieferungen

Zu den Rechnungsmerkmalen gehört ebenfalls die UID-Nummer des liefernden bzw. leistenden Unternehmers. Übersteigt der Rechnungsbetrag € 10.000,00 brutto, so muss auch die UID-Nummer des empfangenden Unternehmers angegeben werden. Daher ist bei einem Rechnungsbetrag in dieser Höhe der Leistungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn auf der Rechnung auch seine eigene UID-Nummer angegeben ist.

Hinweis: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bestimmten anderen Lieferungen bzw. Leistungen muss die UID-Nummer des Empfängers immer angegeben werden.

Korrektur einer Rechnung

Eine Korrektur der Rechnung darf nur der Rechnungsaussteller vornehmen. Die UID-Nummer muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs vorliegen. Wenn sie erst später hinzugefügt wird, steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich auch erst zu diesem (späteren) Zeitpunkt zu, weil das Recht auf einen Vorsteuerabzug nur dann besteht, wenn alle Rechnungsmerkmale vorhanden sind.

Dies gilt allerdings nicht, wenn im Zuge einer Prüfung durch die Finanzbehörde ein Mangel festgestellt wird. In diesem Fall muss dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Behebung gewährt werden. Wenn die UID-Nummer rechtzeitig ergänzt wird, ist die Rechnung in dem Fall rückwirkend anzuerkennen.

Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Manche Unternehmer erhalten in der Regel keine UID-Nummer, z. B. pauschalierte Land- und Forstwirte, die nur Umsätze bewirken, für die die Steuer mit 10 bzw. 13 % (bis 31.12.2015: 12 %) der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird. Sie können daher in der Rechnung auch keine UID-Nummer angeben. Diese Rechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn dies auf der Rechnung vermerkt wird, wie z. B. durch den Vermerk: „Durchschnittsteuersatz 13 %“.

Stand: 28. April 2016

Bild: Daniel Coulmann - Fotolia.com

Über uns: Wir sind bereits seit den 1950er Jahren zuverlässiger Partner für unsere Klienten und erfolgreich als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei, mit Standort Wien im QBC am Hauptbahnhof, tätig. Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder einem fachlichen Thema? Kontaktieren Sie uns einfach bzw. vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Die Kanzlei befindet sich vom 23.12.2024 bis inkl. 06.01.2025 auf Betriebsurlaub.

Während dieser Zeit werden keine Anrufe und E-Mails bearbeitet.

Gerne stehen wir natürlich davor und danach in gewohnter Weise für Ihre Anfragen zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!

OK