Ein Gesellschafter-Geschäftsführer übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung der Zwangsausgleichsrate, um den Zwangsausgleich seiner GmbH zu ermöglichen. Er wollte die Zahlung als Betriebsausgabe (bzw. Werbungskosten) geltend machen. Dies wurde von der Behörde nicht anerkannt. Daher wurde eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht.
Entscheidung BFG
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat angegeben, dass die Zahlung zur Abwehr eines Strafverfahrens oder einer Haftung geleistet wurde. Aufgrund der geleisteten Schadenersatzzahlung wäre die mögliche Verurteilung verhindert worden. Bei einer Verurteilung hätte er die Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausüben können.
Dazu meinte der BFG, dass eine GmbH grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Nur in bestimmten Fällen kommt eine direkte Haftung des Gesellschafters in Betracht. In diesem Fall ist eine derartige Haftung nicht gegeben. Es wurden auch keine Nachweise für ein strafbares Handeln erbracht.
Beim BFG erschien es auch unglaubwürdig, dass die Gläubiger wegen der Zahlung von einer Strafanzeige bzw. der Geltendmachung der Haftung abgesehen hätten, wenn die Voraussetzungen eines strafbaren Verhaltens vorgelegen wären.
Die Zahlung ist als Einlage des Gesellschafters in die GmbH zu beurteilen. Nach Meinung des Bundesfinanzgerichts macht es jedoch keinen Unterschied, ob der Gesellschafter die Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das später durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt bzw. als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt. Die Übernahme der Schulden dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Für das Bundesfinanzgericht ist die Übernahme der Schulden deshalb nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Stand: 25. Februar 2015
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