Unter Fahrausweisen sind laut Umsatzsteuerrichtlinien Urkunden zu verstehen, die zur Inanspruchnahme von Personenbeförderungsleistungen berechtigen, wie z. B. Fahrscheine und Fahrkarten für Einzelfahrten, Flugscheine, Mehrfahrtenblocks, Monats- oder Jahreskarten, Kilometerbanken, Bahnkontokarten, Zuschlagskarten, Platzkarten sowie Liege- und Schlafwagenkarten. Keine Fahrausweise sind dagegen Belege, die mit der Beförderung selbst nichts zu tun haben. Dazu gehören bloße Quittungen über die Bezahlung des Kaufpreises.
Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten grundsätzlich als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben enthalten:
- Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt,
- das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und
- den Steuersatz.
Fehlt es an diesen Mindestangaben, berechtigt ein Fahrausweis nicht zum Vorsteuerabzug.
Flugscheine für Inlandsflüge, die online abgerufen bzw. erworben werden, gelten laut USt-Richtlinien des BMF dann als Rechnungen, wenn gewährleistet ist, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkonto erfolgt und systemmäßig sichergestellt ist, dass ein Doppelausdruck von Flugscheinen unterbunden ist bzw. allenfalls angeforderte Duplikate als solche gekennzeichnet werden. Auf Grundlage des ausgedruckten „Original“-Flugscheines kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Bei Fahrausweisen für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr muss eine Bescheinigung darüber vorliegen, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt sowie der Steuersatz dafür.
Stand: 27. Mai 2019
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