Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 wurde im April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentliche Neuerung ist die Bildungsteilzeit.
Der Vorteil für den Unternehmer ist: Er verliert den Arbeitnehmer für die Zeit der Weiterbildung nicht zur Gänze – es kommt nur zu einer Stundenreduktion. Die neue Alternative zur Bildungskarenz gilt bereits ab 1.7.2013.
Was ist die Bildungsteilzeit?
Arbeitnehmern steht nun die Möglichkeit offen, sich weiterzubilden und nebenbei in ihrem aufrechten Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zu bleiben.
Voraussetzungen für die Bildungsteilzeit sind
Das Arbeitsverhältnis muss bereits ununterbrochen sechs Monate gedauert haben. In einem schriftlichen Vertrag müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Beginn und Dauer der Teilzeit und
- das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit vereinbaren.
Die Bildungsteilzeit muss für mindestens vier Monate, jedoch maximal für zwei Jahre beantragt werden. Weiters muss die Arbeitszeit mindestens um ein Viertel, aber höchstens um die Hälfte der zum Antritt der Bildungsteilzeit bestehenden Normalarbeitszeit reduziert werden.
Der Arbeitnehmer muss wöchentlich mindestens zehn Stunden arbeiten. Das Entgelt dafür bezahlt der Arbeitgeber, für die Arbeitszeitreduktion erhält der Arbeitnehmer ein „Bildungsteilzeitgeld“ vom Arbeitsmarktservice. Dieses ist abhängig vom Ausmaß der reduzierten Stunden.
Bildungskarenz
Bisher war nur eine Bildungskarenz möglich. Sie bleibt als Alternative zur Bildungsteilzeit weiterhin bestehen. Die Bildungskarenz ist für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr möglich. Ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist während der Bildungskarenz jedoch weiterhin erlaubt.
Stand: 08. Mai 2013
Erscheinungsdatum: