Die Kosten für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Weiters muss für diese berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit ein Arbeitszimmer notwendig und entsprechend eingerichtet sein.
Kosten müssen nicht aufgeteilt werden
Aus einer neueren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) geht hervor, dass die Kosten bei zwei unterschiedlichen Tätigkeiten nicht aufgeteilt werden müssen. Auch dann nicht, wenn für die eine Tätigkeit an sich keine Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden dürfen.
Im konkreten Fall ist ein Universitätsprofessor auch als Komponist tätig. Als Universitätsprofessor ist kein Arbeitszimmer absetzbar. Nur für die selbständige Komponistentätigkeit dürfen die Kosten abgesetzt werden. Allerdings ist es nicht glaubwürdig, dass der Steuerpflichtige das Zimmer nicht für seine Tätigkeit als Professor nutzt. Die Behörde wollte daher die Kosten im Verhältnis der Einnahmen aufteilen – in einen abzugsfähigen Teil für die Arbeit als Komponist und in einen nicht abzugsfähigen Teil für die Arbeit als Universitätsprofessor.
Der VwGH sah für die Kürzung keine Veranlassung, da für die Tätigkeit als Komponist ein Arbeitszimmer notwendig ist. Auch, wenn das Zimmer für andere Tätigkeiten genutzt wird, sind die Aufwendungen bei der Tätigkeit als Komponist voll abzugsfähig.
Stand: 24. Juni 2014
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