Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt. Mit Wirkung ab 8.5.2013 beträgt er nun -0,12 % (vorher: 0,38 %). Dies bewirkt auch eine Senkung der Anspruchs-, Aussetzungs-, Berufungs- und Stundungszinsen.
Entwicklung der Zinsen
seit 08.05.2013 | seit 14.12.2011 | |
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Stundungszinsen | 4,38 % | 4,88 % |
Aussetzungszinsen | 1,88 % | 2,38 % |
Anspruchszinsen | 1,88 % | 2,38 % |
Berufungszinsen | 1,88 % | 2,38 %* |
*seit 01.01.2012
Was sind Stundungszinsen?
Steuerpflichtige, die fällige Abgaben nicht sofort zahlen können, können beim Finanzamt um Aufschub der Zahlung ansuchen. Übersteigt diese Abgabenschuld € 750,00, sind Stundungszinsen zu bezahlen. Diese betragen 4,5 % über dem Basiszinssatz. Stundungszinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt.
Was sind Aussetzungszinsen?
Wenn Sie gegen eine Steuervorschreibung Berufung einlegen, hat das für die Zahlung keine aufschiebende Wirkung, sofern kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wird. Wird jedoch ein solcher Antrag gestellt, betragen die Aussetzungszinsen 2 % über dem Basiszinssatz – unter € 50,00 werden keine festgesetzt.
Was sind Anspruchszinsen?
Für Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich zwischen vorausgezahlten Beträgen und der festgesetzten Steuer ergeben, werden für den Zeitraum zwischen 1. Oktober des Jahres nach dem Veranlagungsjahr und dem Datum des Bescheides Anspruchszinsen festgesetzt. Die Zinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz. Keine Festsetzung erfolgt, wenn die Zinsen € 50,00 nicht erreichen.
Berufungszinsen
Seit 01.01.2012 kann ein Anspruch auf Berufungszinsen entstehen, wenn gegen einen Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die im Bescheid festgesetzte Abgabennachforderung vorweg bezahlen und einen Antrag auf Berufungszinsen stellen. Im Falle eines für den Steuerpflichtigen erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält er neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen. Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Stand: 04. Juli 2013
Erscheinungsdatum: