Pendlerpauschale
Ein Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale besteht, wenn bei dem Arbeitnehmer die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmittel zumutbar ist. Wenn für den Arbeitnehmer kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt, steht das große Pendlerpauschale zu. Das Pendlerpauschale wird auf folgende Werte erhöht:
Kleines Pendlerpauschale
Bei einfacher Fahrtstrecke von | jährlich seit 1.1.2008 | jährlich ab 1.1.2011 |
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20 km bis 40 km | € 630,00 | € 696,00 |
40 km bis 60 km | € 1.242,00 | € 1.356,00 |
über 60 km | € 1.857,00 | € 2.016,00 |
Großes Pendlerpauschale
Bei einfacher Fahrtstrecke von | jährlich seit 1.1.2008 | jährlich ab 1.1.2011 |
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2 km bis 20 km | € 342,00 | € 372,00 |
20 km bis 40 km | € 1.356,00 | € 1.476,00 |
40 km bis 60 km | € 2.361,00 | € 2.568,00 |
über 60 km | € 3.372,00 | € 3.672,00 |
In manchen Fällen steht neben dem Pendlerpauschale auch ein Pendlerzuschlag zu. Ein Arbeitnehmer erhält einen Pendlerzuschlag, wenn sich bei der Berechnung der Einkommensteuer keine Steuerpflicht (die so genannte Negativsteuer) ergibt. Dieser Pendlerzuschlag wird erhöht von höchstens € 240,00 auf € 251,00. Der Arbeitnehmer erhält eine Gutschrift im Wege der Veranlagung.
Steuerfreies Jobticket
Schon bisher gab es eine Art steuerfreies Jobticket. Jedoch fiel darunter nur die Beförderung der aktiven Dienstnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte im Rahmen des Werkverkehrs. Der begünstigte Werkverkehr war, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in der Art eines Massenverkehrsmittels befördern ließ. Für all jene, bei denen die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale vorliegen, wurde diese steuerfreie Leistung vom Arbeitgeber nun ausgedehnt. Unter Jobticket fällt nun auch die Beförderung von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Stand: 07. Dezember 2010
Erscheinungsdatum: