Banken sind ab 1.10.2011 verpflichtet, von realisierten Kursgewinnen aus Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Anleihen) und Derivaten (z.B. Zertifikate) eine Steuer in Höhe von 25 % einzuheben und an den Finanzminister abzuführen. Im Sinne einer Vermögenszuwachsbesteuerung für Finanzvermögen werden damit nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital wie z.B. Zinserträge, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert. Der Vermögenszuwachs wird im betrieblichen wie auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich steuerlich erfasst.
Verlustausgleich
Kursverluste im gleichen Jahr können nur im Zuge der Veranlagung und nur mit Kursgewinnen und bestimmten Kapitalerträgen (z.B. nicht mit Sparbuchzinsen) gegen gerechnet werden. Verluste aus betrieblichen Kapitalanlagen sind mit Substanzgewinnen auszugleichen. Ein negativer Überhang kann zum Teil von anderen betrieblichen Erträgen abgezogen werden.
Regelbesteuerungsoption
Bei der Veranlagung kann entweder der Abgeltungs-Steuersatz von 25 % gewählt werden oder zur Veranlagung mit der vollen Progression optiert werden. Dies kann bei geringen Einkünften sinnvoll sein. Für die Einkünfte, für die der 25 %ige Steuersatz zur Anwendung kommt, können weder im betrieblichen noch im außerbetrieblichen Bereich Aufwendungen und Ausgaben abgezogen werden.
In Kraft treten
Der neue KESt-Abzug gilt für realisierte Kursgewinne
- aus Aktien und Fondsanteilen, die ab dem 1.1.2011 erworben und nach dem 30.9.2011 veräußert werden.
- aus Forderungswertpapieren und Derivaten, die ab dem 1.10.2011 erworben und veräußert werden.
Bei Verkäufen im Privatvermögen bis 30.9.2011 gelten weiterhin die Regelungen der Spekulationsbesteuerung.
Stand: 13. Jänner 2011
Erscheinungsdatum: