Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt – die Veröffentlichung der genehmigten Richtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels aber noch abzuwarten. Im Folgenden finden Sie einige ausgewählte Eckpunkte dieser Änderungen:
- Für besonders betroffene Betriebe wurde die Sonderregelung bezüglich einer 100 % Beihilfenhöhe bis 31.3.2022 verlängert.
- Als besonders betroffen gelten Unternehmen
- Die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50 % oder mehr hatten (und im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagungspflichtig waren) oder
- von einem Betretungsverbot direkt betroffen sind, welches nach dem 01.07.2021 verordnet wurde.
- Eine rückwirkende Antragstellung ist derzeit möglich. Projekt die während der Zeit des Betretungsverbotes beginnen können bis zu vier Wochen nach Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden.
- Neben anderen Verwaltungsvereinfachungen entfällt eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater
- für Unternehmen die von einem Betretungsverbot betroffen sind. Das Unternehmen muss einer Branche angehören, die betroffen ist. Diese Branchen sind in einer eigenen Liste angeführt (siehe hier auf der Homepage des AMS).
- für alle Unternehmen, wenn Sie Kurzarbeit nur für den folgenden Zeitraum beantragen:
Oberösterreich 15.11.-16.12.2021
Burgenland, Tirol und Vorarlberg: 22.11. – 11.12.2021
Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark: 22.11. – 16.12.2021
Wien: 22.11. – 19.12.2021
- Die Beihilfen wird für höchstens sechs Monaten gewährt und muss spätestens am 30.06.2022 enden.
- Der Arbeitszeitausfall darf normalerweise nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen, bei besonders betroffenen Unternehmen bis zu 70 %, in Sonderfällen (z.B. Betretungsverbot) bis zu 90 %. Eine Überschreitung der 90% Ausfallzeit ist im Zuge der Abrechnung nur möglich, wenn das Unternehmen von einem verordneten Betretungsverbot direkt betroffen ist, exakt 90 % Ausfallszeit beantragt hat und die Überschreitung der 90 % nur auf den Entfall der Arbeitsleistung während eines verordneten Betretungsverbotes zurückzuführen ist.
- Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub zu konsumieren.
- Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe
- Gilt ausschließlich für geschlossene Saisonbetriebe in bestimmten Branchen (Liste hier). Gilt nicht für öffentliche oder Non Profit Einrichtungen.
- Gilt für Neuanstellungen (vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Wohnsitz in Österreich) zwischen 3.11. und 17.12.2021. Der Arbeitnehmer hatte kein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber, das nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.
- Gebührt bis inkl. dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach normale Beschäftigung oder notfalls Kurzarbeit.
- Der Unternehmer bekommt 65% des laufenden Bruttoentgeltes (ohne Sonderzahlungen, Überstunden,…) plus 50 % für Lohnnebenkosten vom AMS refundiert.
- Familienangehörige und Personen, die dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers angehören (zB unternehmensrechtliche Geschäftsführer) sind nicht förderbar.
- Die Antragstellung wird voraussichtlich ab 10.1.2022 möglich sein.
- Zusatzzahlung für Langzeitkurzarbeitende
- Eine zusätzliche Zahlung von netto € 500,00 sollen Arbeitnehmer bekommen, die im November 2021 in Kurzarbeit waren und seit März 2020 insgesamt 10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet waren.
- Gilt für Personen, die im November 2021 ein Bruttoentgelt von weniger als € 2.775,00 aufweisen.
- Eine Antragstellung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BUHAG) soll voraussichtlich ab April 2022 möglich sein.
- Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen erhalten ab Dezember eine erhöhte Vergütung (Bemessungsgrundlage für die Vergütung wird um 5% erhöht). Unternehmen dieser Branchen müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.
Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 20.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen auf Basis von veröffentlichten Informationen des Arbeitsmarkservice und der Wirtschaftskammer wieder. Die Veröffentlichung und die Genehmigung der Richtlinie sowie die Schaffung von bestimmten rechtlichen Grundlagen sind noch ausständig. Details und aktuelle Informationen finden Sie unter www.ams.at und www.wko.at.
Stand: 17. Dezember 2021
Erscheinungsdatum: