Seitenbereiche
Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien

Wie vermeide ich Steuerfallen bei Weihnachtsgeschenken?

Inhalt

Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst steuerschonend beschenken können.

Geschenke an Mitarbeiter

Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn.

War der Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss er für sie auch Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, bei Eigenherstellung des Geschenks sind es die Selbstkosten. Die Umsatzsteuerpflicht besteht nur für geringfügige Geschenke nicht z. B. für Getränke am Arbeitsplatz.

Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen. Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenke) bis zu einer Höhe von € 186,00 jährlich sind allerdings steuerfrei. Solche Geschenke können auch Autobahnvignetten, nicht in bar ablösbare Gutscheine oder Geschenkmünzen sein. Das Geschenk darf aber nicht den Charakter einer individuellen Entlohnung haben, sondern sollte ein allgemeines Geschenk an alle Mitarbeiter sein. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.

Geschenke an Kunden

Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke an Kunden sogenannte „Repräsentationsaufwände“ und als solche für den Unternehmer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Denn Repräsentationsaufwendungen sind immer von privaten Motiven mitgetragen. Hingegen können bestimmte Werbegeschenke, z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Kundengeschenke sind in der Regel dann umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Geschenks zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das ist bei Repräsentationsaufwendungen nicht der Fall, bei Werbegeschenken schon. Jedoch sind Werbegeschenke bis zu einem Wert von € 40,00 (ohne USt.) pro Kalenderjahr und Kunden von der Umsatzsteuer ausgenommen. Geringwertige Werbeträger, wie Kugelschreiber oder Feuerzeuge, sind vernachlässigbar und auch nicht für die 40-Euro-Grenze mit zu berechnen. Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Stand: 27. November 2018

Bild: rockvillephoto - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind bereits seit den 1950er Jahren zuverlässiger Partner für unsere Klienten und erfolgreich als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei, mit Standort Wien im QBC am Hauptbahnhof, tätig. Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder einem fachlichen Thema? Kontaktieren Sie uns einfach bzw. vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Die Kanzlei befindet sich vom 23.12.2024 bis inkl. 06.01.2025 auf Betriebsurlaub.

Während dieser Zeit werden keine Anrufe und E-Mails bearbeitet.

Gerne stehen wir natürlich davor und danach in gewohnter Weise für Ihre Anfragen zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!

OK