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Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeier

Inhalt

Geschenke an Geschäftspartner

Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne eine entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. ohne Aufdruck des Logos) werden grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen. In der Verwaltungspraxis werden aber Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine und Weihnachtskarten als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind jedenfalls steuerbar. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von bis zu € 40,00 netto/Jahr und die Abgabe von Warenmustern für Unternehmenszwecke.

Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, usw.) können vernachlässigt werden.

Geschenke an Arbeitnehmer

(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages in der Höhe von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie z.B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern für sie ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, dann gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht. Daher ist die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen

Diese sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Stand: 10. November 2011

Bild: dues1980 - Fotolia.com

Über uns: Wir sind bereits seit den 1950er Jahren zuverlässiger Partner für unsere Klienten und erfolgreich als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei, mit Standort Wien im QBC am Hauptbahnhof, tätig. Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder einem fachlichen Thema? Kontaktieren Sie uns einfach bzw. vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

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Die Kanzlei befindet sich vom 23.12.2024 bis inkl. 06.01.2025 auf Betriebsurlaub.

Während dieser Zeit werden keine Anrufe und E-Mails bearbeitet.

Gerne stehen wir natürlich davor und danach in gewohnter Weise für Ihre Anfragen zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!

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